Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den vollen Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung gestattet.
Bei den Fällen, die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) betrafen, ging es um zwei Unternehmer, die jeweils den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen für die Lieferung von Blockheizkraftwerken begehrten. Jeder Unternehmer hatte ein Blockheizkraftwerk beim Hersteller bestellt, um dies unternehmerisch zu nutzen. Der Hersteller stellte Vorausrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Die Unternehmer leisteten die Anzahlungen in gutem Glauben. Es kam jedoch nicht zur Auslieferung der Anlagen, da über das Vermögen des Herstellers ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingeleitet wurde.
Die Unternehmer machten nun für die verlorenen Anzahlungen den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen jedoch, da die Unternehmer gar keine Lieferung erhalten hätten. Das Finanzgericht München entschied hingegen, dass den Unternehmern trotz Nichtausführung der Leistung der Vorsteuerabzug wegen Gutgläubigkeit zu gewähren sei, bis diese ihr Geld zurückerhielten.
Der BFH hat sich im Revisionsverfahren an den EuGH gewandt und um Vorabentscheidung gebeten. Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu gewähren sei, wenn die Anzahlung geleistet und vereinnahmt worden sei und zum Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden könnten, die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erscheine. Sofern allerdings anhand objektiver Umstände erwiesen sei, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Anzahlung gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Leistung voraussichtlich nicht erbracht werde, dürfe der Vorsteuerabzug versagt werden.
Eine Berichtigung der Vorsteuer hat zu erfolgen, wenn und insoweit die Anzahlung vom Lieferer zurückgezahlt wird. Der Vorsteuerabzug aus den Anzahlungsrechnungen geht in diesem Fall den Unternehmern nicht verloren.
Hinweis: Eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungen aufgrund ausgebliebener Lieferung kann somit nicht mehr erfolgen. Das Finanzamt ist vielmehr angehalten zu prüfen, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung in Zukunft unterbleibt. Abzuwarten bleibt jedoch, wie genau diese Merkmale von den Finanzämtern ausgelegt werden
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