In einem viel beachteten Beschluss aus dem April 2018 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jähr­lich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.

Hinweis: Die Entscheidung erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Der BFH gab einem Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung eine Einkommensteuernachzahlung von 1,98 Mio. € leisten sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, hatte das Finanzamt 6%ige Nach­zahlungszinsen (insgesamt 240.831 €)eingefordert. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbe­scheids jedoch in vollem Umfang aus.

In einem neuen, nicht veröffentlichten Beschluss aus dem September 2018 hat der VIII. Senat des BFH nun auch die Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab 2012 gewährt (vorliegend für Aussetzungszinsen). Das Gericht begründete diese zeitliche Ausweitung damit, dass das Bundesver­fassungsgericht derzeit auch die gesetzliche Zinshöhe für ältere Zeiträume überprüfe – die anhän-gigen Verfassungsbeschwerden bezögen sich auf Zeiträume ab 2010 und ab 2012. Somit müsse auch eine Entscheidung des III. Senats vom November 2017 auf den Prüfstand gestellt werden, nach der die gesetzliche Zinshöhe für 2013 noch verfassungsgemäß sein sollte.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Hürden für die Gewährung einer Aussetzung der Voll­ziehung für Verzinsungszeiträume vor 2015 sehr hoch gelegt. Nach einem Anwendungsschreiben vom Juni 2018 sind die Finanzämter angewiesen, eine Aussetzung der Vollziehung nur in Einzelfällen zu gewähren. Angesichts des neuen BFH-Beschlusses verbessern sich nun die Aussichten für Steuer­bürger, auch für Zeiträume vor 2015 eine (gerichtliche) Aussetzung der Vollziehung zu erhalten.