Als Unternehmer sind Sie nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungs­gemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert u.a., dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieses Formerfordernis nicht erfüllt, wenn die Rechnung nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers ausweist, unter dem zwar eine postalische Erreichbarkeit des Unternehmers gewährleistet ist, an dem allerdings keine wirtschaftlichen Aktivitäten stattfinden.

Dieser Rechtsprechung lag ein Fall zugrunde, in dem einem Kfz-Händler der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, weil unter der angegebenen Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers nur ein Buch­haltungsbüro ansässig war, das Post für diese Firma entgegennahm und Buchhaltungsaufgaben erledigte.

In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH die Anforderungen an die anzugebende Anschrift nun er­heblich gelockert und entschieden, dass auch eine bloße „Briefkastenanschrift“ des leistenden Unternehmers als Rechnungsangabe ausreichend ist. Anlass für diesen Sinneswandel war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Thematik.

In einem der Urteilsfälle des BFH hatte der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen lediglich die Anschrift einer Anwaltskanzlei angegeben, die als Domiziladresse für 15 bis 20 Firmen fungierte. Nach Meinung der Bundesrichter reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus, um das Anschriftenerfordernis für eine ordnungsgemäße Rechnung zu erfüllen, so dass ein Vorsteuer­abzug aus der Rechnung zulässig ist.

Hinweis: Die Rechtsprechungsänderung ist eine gute Nachricht für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Sie müssen sich nun nicht mehr vergewissern, ob ihr Geschäftspartner bzw. Lieferant unter der angegebenen Rechnungsanschrift tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet.