Wenn ein Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird, hat dies in der Regel erhebliche steuererhöhende Folgen. Diese Erfahrung musste kürzlich auch ein Arbeitnehmer machen, der in einer gehobenen Position tätig war und von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt bekam.
Die private Nutzung des Fahrzeugs war ihm erlaubt. Nachdem das Finanzamt die geführten Fahrtenbücher steuerlich nicht anerkannt hatte, weil sie auf der Grundlage einer Loseblattsammlung geführt worden waren, setzte es höhere geldwerte Vorteile für die Privatnutzung an, so dass es zu Steuernachzahlungen kam.
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Arbeitgeber seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen war und damit den Steuerschaden verursacht hatte. Nachdem zwei Rechtsanwaltskanzleien dem Arbeitgeber in juristischen Stellungnahmen bestätigt hatten, dass er höchstwahrscheinlich zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet sei, zahlte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer im Vergleichsweg pauschal 50.000 €.
Das Finanzamt besteuerte diese Zahlung als Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer klagte und vor dem Finanzgericht Köln (FG) zunächst recht erhielt. Nach Gerichtsmeinung war die Zahlung nicht zu versteuern, weil der Arbeitgeber sie (möglicherweise) als Ausgleich eines Schadenersatzanspruchs angesehen hatte. Ob tatsächlich ein solcher Anspruch bestanden hatte, konnte nach Gerichtsmeinung offenbleiben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung. Nach Meinung der Bundesrichter liegt zwar kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen (Steuer-)Schaden ersetzt, den der Arbeitnehmer infolge einer arbeits- bzw. zivilrechtlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers erlitten hat. Es muss aber feststehen, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Steuer also ohne die Pflichtverletzung niedriger festgesetzt worden wäre.
Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob dem Arbeitnehmer dem Grunde nach tatsächlich ein Schadenersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs zustand. Der BFH zweifelt daran und gibt zu bedenken, dass die Vergleichszahlung auch der besonderen Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen geschuldet sein könnte.
Hinweis: Nur wenn die rechtliche Prüfung ergibt, dass tatsächlich ein Schadenersatzanspruch bestand, kann die Ausgleichszahlung unversteuert bleiben. Der BFH betonte, dass der Arbeitnehmer hierfür die Feststellungslast trägt.
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