Viele Konzerne oder auch kleine Unternehmensgruppen vereinbaren i.d.R. einen sogenannten Cashpool. Darunter versteht man die personenübergreifende Verrechnung von Guthaben und Schulden, sodass die Konzernobergesellschaft über einen Saldo von Bankguthaben verfügt. Dies ist zur Steuerung der Liquidität und für die Inanspruchnahme von (externen) Darlehen vorteilhaft.
Doch wie alle Vereinbarungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, so beinhaltet auch diese steuerliche Risiken, denn Absprachen unter Gesellschaften und Gesellschaftern müssen bestimmten steuerlichen Kriterien genügen, um dem sogenannten Drittvergleich standzuhalten. Unter anderem müssen diese klare Aussagen enthalten und im Vorhinein getroffen worden sein.
In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof hatte eine Obergesellschaft mit ihrer Enkelgesellschaft einen Cashpool vereinbart. Zuvor war jedoch kein fester Zinssatz festgelegt worden; vielmehr wurde hinsichtlich der Höhe des Zinses eine bestimmte Bandbreite vorgegeben. Der konkrete Zins sollte sich an den Refinanzierungskosten der Obergesellschaft orientieren, und da diese naturgemäß schwankten, variierte auch der Zinssatz im Cashpool.
Nach Gerichtsmeinung hätte sich eine fremde GmbH auf eine solche Vereinbarung nicht eingelassen, weshalb die an die Obergesellschaft gezahlten Zinsen jeweils als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet wurden.
Hinweis: Die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung führt dazu, dass die Zinszahlungen bei der zahlenden Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen.
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