In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Besteuerung inner­gemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte. Für das deutsche Umsatzsteuerrecht ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch ebenfalls von Bedeutung.

Klägerin war hier eine in Deutschland ansässige KG, die von Oktober 2012 bis März 2013 in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst war und eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-ID) besaß. Sie bewirkte Dreiecksgeschäfte, indem sie Waren von einem deutschen Unternehmen kaufte und an einen tschechischen Abnehmer verkaufte. Die Lieferung erfolgte direkt von Deutschland nach Tschechien.

Die KG trat gegenüber dem deutschen Lieferanten mit der österreichischen USt-ID auf. Auf der Rechnung an den tschechischen Abnehmer wies sie die eigene österreichische sowie die tsche­chische USt-ID des Empfängers aus und vermerkte, dass ein Dreiecksgeschäft vorliege und der Abnehmer der Steuerschuldner sei.

Für Oktober 2012 bis Januar 2013 gab die KG am 08.02.2013 (und damit teilweise verspätetZusammenfassende Meldungen (ZM) ab. Zwar gab sie die eigene österreichische und die tsche­chische USt-ID des Empfängers an. Es fehlte jedoch der Hinweis, dass ein Dreiecksgeschäft vorlag. Das holte die KG im April 2013 nach und gab zudem die ZM für die Umsätze im Februar und März 2013 ab. Zu diesem Zeitpunkt war die eigene österreichische USt-ID jedoch nicht mehr gültig.

Das österreichische Finanzamt sah die Dreiecksgeschäfte als missglückt an, da die KG die ZM verspätet abgegeben hatte und nicht nachweisen konnte, dass die Umsatzsteuer beim Empfänger in Tschechien erhoben worden war. Da die KG mit der österreichischen USt-ID auftrat, setzte das Finanzamt in Österreich eine Umsatzsteuer fest.

Das Bundesfinanzgericht folgte der Auffassung. Die KG legte Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der wiederum mit zwei Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herantrat. Dieser hat ent­schieden, dass für einen Steuerpflichtigen, der in mehreren Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer erfasst ist, nur die USt-ID heranzuziehen ist, unter der dieser auftritt und den innergemeinschaft­lichen Erwerb tätigt. Ein Dreiecksgeschäft kann nicht allein dadurch versagt werden, dass der Steuerpflichtige auch im Abgangsmitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.

Damit stellt der EuGH klar, welche Voraussetzungen er als materiell ansieht. Die Vorgabe, wonach der Erwerber eine ZM einreichen muss, sieht er als formelle Voraussetzung. Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen als besteuert, selbst wenn die formellen Anforderungen nicht rechtzeitig erfüllt sind. Eine verspätet abgegebene ZM ist daher für ein Dreiecksgeschäft unschädlich.

Hinweis: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie von der Entscheidung des EuGH betroffen sind, sprechen Sie uns an.