Bereits 2008 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasser­anschlussesdurch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt umsatzsteuerrechtlich eine „Lieferung von Wasser“ ist, sodass das Unternehmen für die Leistung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % berechnen darf.

Zehn Jahre nach dieser Entscheidung hat nun eine Tiefbau-GmbH der Privatwirtschaft diese Umsatz­steuerermäßigung erstritten. Die Firma hatte Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäude gelegt; die Aufträge für die Trinkwasseranschlüsse hatte sie vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband erhalten. Auf ihren Rechnungen wies die GmbH stets einen Umsatzsteuersatz von 7 %aus.

Das Finanzamt wandte jedoch den 19%igen Regelsteuersatz an und argumentierte, dass der 7%ige Steuersatz nach der BFH-Rechtsprechung nur gelte, wenn der Hausanschluss durch das Wasser­versorgungsunternehmen gelegt werde, das dann auch das Wasser liefere.

Die GmbH klagte dagegen und erhielt recht: Der BFH urteilte, dass auch externe Unternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz beanspruchen können. Die Richter verwiesen insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012, nach dem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht voraussetzt, dass die Lieferung des Wassers und das Legen des Hausanschlusses durch ein und dasselbe Unternehmen erfolgen müssen.

Hinweis: Die Finanzämter müssen derzeit noch eine Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 2009 befolgen, nach der ein 7%iger Umsatzsteuersatz nur von Wasserversorgungsunterneh­men beansprucht werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seinen Standpunkt nun in Anbe­tracht der BFH-Rechtsprechung aufgeben wird. Wird externen privatwirtschaftlichen Unternehmen die Anwendung des 7%igen Umsatzsteuersatzes mit dem Argument verwehrt, dass sie kein Wasserver­sorgungsunternehmen sind, haben sie aufgrund der eindeutigen BFH-Rechtsprechung zukünftig gute Chancen, die Steuerermäßigung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.