Wer von zu Hause aus arbeitet, darf die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn sich dort sein Tätig­keitsmittelpunkt befindet. Ansonsten bleibt ihm allenfalls ein begrenzter Raumkostenabzug von maximal 1.250 € pro Jahr.

Fein raus ist, wer seinen Arbeitsraum als außerhäusliches Arbeitszimmer deklarieren kann, denn dann lassen sich die Kosten in unbeschränkter Höhe absetzen – selbst wenn dort nicht der Tätig­keitsmittelpunkt liegt. Diese günstige Einordnung gelingt beispielsweise, wenn zusätzlich zur Privat­wohnung eine separate Arbeitswohnung gekauft oder angemietet wird. Sofern zwischen beiden Wohnungen eine „allgemeine Verkehrsfläche“ liegt, die auch Fremde nutzen können (z.B. ein Trep­penhaus in einem Mehrfamilienhaus), wird der häusliche Zusammenhang aufgehoben, sodass die Kosten der Arbeitswohnung in voller Höhe absetzbar sind.

Hinweis: Steuerfachleute raten allerdings davon ab, eine Arbeitswohnung auf derselben Etage wie die Privatwohnung einzurichten. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weisen zwei gegenüberliegende Wohnungen im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses weiterhin eine so enge Verbindung zueinander auf, dass die Arbeitswohnung nur noch als ein beschränkt abziehbares häus­liches Arbeitszimmer gilt.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) führt vor Augen, dass (Ehe-) Paare beim Kauf von Arbeitswohnungen aber unbedingt auf die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsmodali­täten achten sollten. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar gemeinsam eine Arbeitswohnung gekauft (hälftige Miteigentumsanteile), die dann nur von der Ehefrau beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zur Finanzierung hatten beide gemeinsam aufgenommen; Zinsen und Tilgung wurden vom gemein­samen Konto beglichen.

Der BFH entschied, dass die Ehefrau die Schuldzinsen und Abschreibungsbeträge der Arbeitswoh­nung nur hälftig als Werbungskosten abziehen darf. Hierfür entscheidend war, dass die Wohnung nur in ihrem hälftigen Miteigentum stand, die Finanzierungsdarlehen gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen wurden. Nach Gerichtsmeinung hatte die Ehefrau deshalb nur die hälftigen Aufwendungen verausgabt.

Hinweis: Lediglich quotal hat der BFH nur die sogenannten grundstücksbezogenen Aufwendungen anerkannt. Hierzu zählen neben Abschreibung und Schuldzinsen auch die Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten und Versicherungsbeiträge. Unbeschränkt abziehbar blieben hingegen die soge­nannten nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. für Energie und Wasser).