Um Abschreibungspotential von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens schon vor deren Anschaffung nutzen zu können, dürfen kleine und mittlere Betriebe sogenannte Investitions­abzugsbeträge i.H.v. maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Durch diese Abzugsposten können sie ihren Gewinn und somit die Steuerlast vor der Investition senken, sodass sich ein Liquiditätsvorteil ergibt und die Anschaffung des Wirtschaftsguts leichter finanziert werden kann. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun dafür, dass Personengesell­schaften dieses steuerliche Gestaltungsmittel über die Grenzen ihrer verschiedenen Vermögens­bereiche hinweg nutzen können.

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Weinerzeugung tätig war und Investitionsabzugsbeträge für den geplanten Kauf von Anlagegütern von ihrem Gesamt­handsgewinn abgezogen hatte. Ein Gesellschafter der GbR hatte die Investitionen später aber aus eigener Tasche finanziert und die Wirtschaftsgüter in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Das Finanzamt machte die gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückgängig und erklärte, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht begünstigt werden könne, wenn der Abzugsbetrag zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden sei.

Anderer Meinung war der BFH, der die Investitionsabzugsbeträge anerkannte und der Ansicht war, dass es keinen Unterschied mache, ob die Investition im Gesamthands- oder im Sonderbetriebs­vermögen erfolge, da beide Vermögensbereiche zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten. Neben dem Gesetzeswortlaut stehe auch der Sinn und Zweck der Investitionsabzugsbeträge einer solchen Wertung nicht entgegen, weil die Liquidität und Investitionskraft eines Betriebs durch einen Investitionsabzugsbetrag auch dann gestärkt werde, wenn ein Gesellschafter die Investition alleine finanziere und das Wirtschaftsgut seinem Sonderbetriebsvermögen zuordne.

Hinweis: Beim Abzug von Investitionsabzugsbeträgen vom Gesamthandsgewinn kommt der Liquiditätsvorteil zunächst allen Gesellschaftern zugute. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter entlastet, der die Investition später in seinem Sonderbetriebsvermögen vornimmt. Diese quotale Begünstigung genügte dem BFH offenbar, um den Investitionsabzugsbetrag zu gewähren.