Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat kürzlich zur Umsatzsteuerberichtigung im Insolvenzverfahren Stellung genommen. Danach ist das Finanzamt verpflichtet, seine Zustimmung zur Berichtigung eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Steuerpflichtige, der eine Rechnung berichtigt, aus insolvenzrechtlichen Gründen den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger erstattet.
Im vorliegenden Fall ging es um den Insolvenzverwalter der Firma X. Über das Vermögen der Firma X wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma X hatte mit der Firma Y eine sogenannte Jahreskonditionsvereinbarung über ein bestimmtes geliefertes Warenvolumen und einen entsprechenden Gesamtumsatz geschlossen. In dieser Vereinbarung waren unter anderem detaillierte Bonuszahlungen geregelt.
Die in den Abschlagsrechnungen des Jahres 2006 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der Firma X in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 zutreffend an das Finanzamt gemeldet und gezahlt. Die Firma Y nahm hierfür entsprechend den Vorsteuerabzug vor.
Zehn Jahre später stornierte die Firma X die Rechnungen des Jahres 2006 hinsichtlich einiger Positionen, unter anderem auch zu Vereinbarungen bestimmter Bonuszahlungen und Preisnachlässe. Nach Erhalt der geänderten Rechnungen bezahlte die Firma Y die nunmehr entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den Antrag der Firma X auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung ab.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Rechnungsberichtigung möglich sei, da keine Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlägen. Vielmehr handele es sich hier lediglich um eine Dokumentation von Entgeltminderungen für die Lieferungen.
Das FG hat nun entschieden, dass es sich bei den Abrechnungspapieren um Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelte. Diese seien daher berichtigungsfähig. Das Finanzamt ist verpflichtet, seine Zustimmung zur vorgenommenen Rechnungsberichtigung zu erteilen.
Hinweis: Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er laut Gesetz eigentlich für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auch den Mehrbetrag.
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