Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 € zu, der neben dem Kinderfreibetrag von 2.394 € gewährt wird.
Haben getrennt lebende Eltern ein minderjähriges Kind, kann von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, der doppelte Betreuungsfreibetrag beansprucht werden. Der andere Elternteil geht in diesem Fall leer aus. Er kann der Übertragung seines Freibetrags aber widersprechen, wenn er die Kosten für die Kinderbetreuung trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Wie umfangreich eine solche Betreuung ausfallen muss, damit der Übertragung wirksam widersprochen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine geschiedene Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen gemeinsam in einem Haushalt lebte. Beide Kinder waren auch bei ihr gemeldet. Nachdem die Frau den Abzug des doppelten Betreuungsfreibetrags für jeden ihrer Söhne beantragt hatte, widersprach der Vater. Das Finanzamt akzeptierte den Widerspruch und gewährte der Mutter nur den einfachen Freibetrag.
Die Mutter wollte ihren Antrag daraufhin gerichtlich durchsetzen, der BFH lehnte dies jedoch ab: Nach Gerichtsmeinung konnte der Vater sein Widerspruchsrecht wirksam nutzen, weil er die Kinder regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hatte. Hierfür reichte es aus, dass er seine Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend und während der Hälfte der Ferienzeiten betreut hatte.
Der BFH ist der Ansicht, dass eine zum Widerspruch berechtigende regelmäßige Betreuung insbesondere dann vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind in einem im Voraus festgelegten und weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus vom Ex-Partner betreut wird. Die Betreuung erfolgt bereits dann in ausreichendem Umfang, wenn der zeitliche Betreuungsanteil jährlich durchschnittlich mindestens 10 % beträgt (Vereinfachungsregel).
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